Familienrecht

Die Bezeichnung Familienrecht  wird im BGB als Oberbegriff für den gesamte Bereich genutzt, der die  Scheidung, den Unterhalt, das Sorgerecht, den Zugewinn,  den Versorgungsausgleich,  ... usw.   betrifft  .


Der Kindesunterhalt wird z.B. der Höhe nach aus der sog. Düsseldorfer Tabelle abgeleitet.

Alleine der Blick in die Düsseldorfer Tabelle reicht nicht aus, um die Unterhaltspflicht zu bestimmen, da zunächst die Bemessungsgrundlage für die Eingruppierung, das sog. unterhaltsrelevante Nettoeinkommen bestimmt werden muss. Dies ist nicht automatisch das in einer Gehaltsabrechnung stehende Nettoeinkommen. Dieses Nettoeinkommen gemäß den Gehaltsbescheinigungenen

- erhöht sich einerseits durch Steuererstattungen, Nebenverdienste, mietfreies Wohnen, ... u.v.m,

und

- verringert sich andererseits durch Ausgaben für die Fahrt zum Büro, außergewöhnliche Belastungen, ... u.v.m.

zu dem sich aus den daraus folgenden Berechnungen  erst ergebenden sog. unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen.

Die Besonderheiten im konkreten Fall zu ermitteln, kann nur durch einen Rechtsanwalt versiert erfüllt werden, der tagtäglich die neueste Rechtsprechung hierzu sondiert und in diesem Gebiet Erfahrung in der Anwendung vor Gericht hat. Deshalb sollte und kann der Mandant für eine gesicherte Auskunft nicht nur auf die Düsseldorfer Tabelle verwiesen werden. Diese bedarf vielmehr der intensiven Erläuterung.

Ohne eine den Einzelfall betreffende Beratung hierzu, ist die Übergabe der Tabelle so wertlos, wie die Verweisung auf die Steuergesetze zur Erstellung einer Steuererklärung.

 



Düsseldorfer Tabelle 2013

 

 

 

Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB)

 

 

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

Alle Beträge in Euro

1.

bis 1.500

317

364

426

488

100

800/1000

2.

1.501 - 1.900

333

383

448

513

105

1.100

3.

1.901 - 2.300

349

401

469

537

110

1.200

4.

2.301 - 2.700

365

419

490

562

115

1.300

5.

2.701 - 3.100

381

437

512

586

120

1.400

6.

3.101 - 3.500

406

466

546

625

128

1.500

7.

3.501 - 3.900

432

496

580

664

136

1.600

8.

3.901 - 4.300

457

525

614

703

144

1.700

9.

4.301 - 4.700

482

554

648

742

152

1.800

10.

4.701 - 5.100

508

583

682

781

160

1.900

ab 5.101 nach den Umständen des Falles



Anmerkungen:

1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.

3.Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 800 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.000 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden,
wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.200 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.

6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind bis 280 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.

9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf)
anzurechnen.

B. Ehegattenunterhalt

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361,
1569, 1578, 1581 BGB):


1. gegen einen
erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

 

a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:

3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Eikünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den berücksichtigenden ehelichenVerhältnissen;

 

b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:

3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

 

c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist,
obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;


2. gegen einen
nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner): wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

II. Fortgeltung früheren Rechts:

1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten
ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-
FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.


IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig 1.100 EUR
Hierin sind bis 400 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

 

V. Existenzminimum des unterhaltsberechtigtenEhegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

1. falls erwerbstätig: 1.000 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 800 EUR

VI. 1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 1.100 EUR

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.200 EUR

c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.600 EUR

 

2. Monatlicher notwendiger EIgenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:

 

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 880 EUR

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 960 EUR

c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.280 EUR

                                                           (vergl. Anm D I)

 

Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

C. Mangelfälle


Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den
Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.350 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M: ..............................................................................................1.000 EUR
Verteilungsmasse: .............................................................................1.350 EUR - 1.000 EUR = 350 EUR

Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
304 EUR (488 – 184) (K 1) + 272 EUR (364 – 92) (K 2) + 222 EUR (317 – 95) (K 3) = 798 EUR

Unterhalt:
K 1: .................................................................................................... 304 x 350 : 798 = 133,33 EUR
K 2: ................................................................................................ 272 x 350 : 798 = 119,30 EUR
K 3. ......................................................................................................222 x 350 : 798 = 97,37 EUR

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.600 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.200 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).

II. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 800 EUR.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.100 EUR.

Hierin sind 400 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

 

 

 

E. Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.

Es sind
vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:

1. Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).

((Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100) : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu

Beispiel für 1. Altersstufe
((196 EUR + 77 EUR) x 100) : 279 EUR = 97,8 %
279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR, aufgerundet 273 EUR

Zahlbetrag: 273 EUR -. 77 EUR = 196 EUR

2. Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).

((Bisheriger Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld) x 100) : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu

Beispiel für 1. Altersstufe
((273 EUR - 77 EUR) x 100) : 279 EUR = 70,2 %
279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR

Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR

3. Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).

((Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100) : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu

Beispiel für 2. Altersstufe
((177 EUR + 154 EUR) x 100) : 322 EUR = 102,7 %
322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR, aufgerundet 331 EUR

Zahlbetrag: 331 EUR - 154 EUR = 177 EUR

4. Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).

((Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100) : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu

Beispiel für 3. Altersstufe
((329 EUR +77 EUR) x 100) : 365 EUR = 111,2 %
365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet 406 EUR

Zahlbetrag: 406 EUR - 77 EUR = 329 EUR





Anhang: Tabelle Zahlbeträge


Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 EUR, für das 3. Kind 190 EUR, ab dem 4. Kind 215 EUR.

 

 

 

1. bis 2. Kind

0-5

6-11

12-17

ab 18

1.

bis 1500

225

272

334

304

2.

1501 - 1900

241

291

356

329

3.

1901 - 2300

257

309

377

353

4.

2301 - 2700

273

327

398

378

5.

2701 - 3100

289

345

420

402

6.

3101 - 3500

314

374

454

441

7.

3501 - 3900

340

404

488

480

8.

3901 - 4300

365

433

522

519

9.

4301- 4700

390

462

556

558

10.

4701 - 5100

416

491

590

597

 

3. Kind

0-5

6-11

12-17

ab 18

1.

bis 1500

222

269

331

298

2.

1501 - 1900

238

288

353

323

3.

1901 - 2300

254

306

374

347

4.

2301 - 2700

270

324

395

372

5.

2701 - 3100

286

342

417

396

6.

3101 - 3500

311

371

451

435

7.

3501 - 3900

337

401

485

474

8.

3901 - 4300

362

430

519

513

9.

4301- 4700

387

459

553

552

10.

4701 - 5100

413

488

587

591

 

4. Kind

0-5

6-11

12-17

ab 18

1.

bis 1500

209,50

256,50

318,50

273

2.

1501 - 1900

225,50

275,50

340,50

298

3.

1901 - 2300

241,50

293,50

361,50

322

4.

2301 - 2700

257,50

311,50

382,50

347

5.

2701 - 3100

273,50

329,50

404,50

371

6.

3101 - 3500

298,50

358,50

438,50

410

7.

3501 - 3900

324,50

388,50

472,50

449

8.

3901 - 4300

349,50

417,50

506,50

488

9.

4301- 4700

374,50

446,50

540,50

527

10.

4701 - 5100

400,50

475,50

574,50

566