OLG Brandenburg, Beschluss v. 26.07.2012, Az. 9 UF 292/11

Leitsatz :

Schwarzarbeit und Einkünfte daraus stellen unterhaltsrechtlich Einkommen dar. Dieses ist der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen.

Anm RA Gutsche :  "Muss" der Unterhaltspflichtige jetzt dauerhaft "schwarz" arbeiten, um nicht mutwillig zukünftig geringere Einkünfte zu haben ? Denn bei mutwilliger Einkunftsminderung werden Einkünfte anderenfalls grundsätzlich "fiktiv" unterstellt.